Ihr kompetenter Ansprechpartner für steuerliche Fragen
AGB´s
Allgemeine Geschäftsbedingungen von Brunner Steuerberatung
§ 1 Gegenstand und Umfang des Auftrags
Der Auftraggeber hat den Steuerberater mit der Erstellung des Jahresabschlusses beauftragt.
Dieser Auftrag schließt den dazu erforderlichen Schriftverkehr und die dazu erforderlichen Verhandlungen mit den Steuerbehörden ein.
Der Steuerberater legt bei seiner Aufgabenerfüllung die Angaben und Unterlagen des Auftraggebers als richtig, ordnungsgemäß und vollständig zugrunde. Er ist nicht verpflichtet die Angaben und Unterlagen des Mandanten auf ihre Richtigkeit, Ordnungsmäßigkeit oder Vollständigkeit zu überprüfen.
Dies gilt auch, wenn der Steuerberater mit der Erstellung der Buchhaltung beauftragt ist bzw. war.
§ 2 Mitwirkung Dritter
Der Steuerberater ist berechtigt, bei der Ausführung der ihm übertragenen steuerlichen Angelegenheiten geeignete Mitarbeiter, fachkundige Dritte, sowie Daten verarbeitende Unternehmen einzusetzen. Die eigene Verantwortlichkeit des Steuerberaters bleibt hiervon unberührt.
§ 3 Verschwiegenheitspflicht
-
Der Steuerberater ist nach Maßgabe der Gesetze verpflichtet, über alle Angelegenheiten des Auftraggebers, die ihm bei oder anlässlich der Erledigung des Auftrags zur Kenntnis gelangen, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, dass ihn der Auftraggeber schriftlich von dieser Verpflichtung entbindet.
-
Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit die Offenlegung von Angelegenheiten zur Wahrung berechtigter Interessen des Steuerberaters unbedingt erforderlich ist. Der Steuerberater ist auch von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, soweit er nach den Versicherungsbedingungen der Berufshaftpflicht zur Information und Mitwirkung verpflichtet ist.
-
Die gesetzlichen Auskunfts- und Aussageverweigerungsrechte nach § 102 AO, § 53 StPO, § 383 ZPO bleiben von den vorstehenden Regelungen unbe- rührt.
-
Diese Verschwiegenheitspflicht des Steuerberaters besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort. Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche Äußerungen, die aufgrund oder anlässlich seines Auftrags gefertigt wurden, darf der Steuerberater Dritten, außer in dem in § 3 Abs. 2 Satz 2 geschilderten Fall, nur mit Einwilligung des Auftraggebers aushändigen.
-
Im gleichen Umfang wie für den Steuerberater selbst besteht die Verschwiegenheitspflicht auch für die Mitarbeiter und Hilfskräfte.
-
Zieht der Steuerberater fachkundige Dritte und/oder Daten verarbeitende Unternehmen hinzu, hat er dafür Sorge zu tragen, dass diese ebenfalls Verschwiegenheit bewahren.
§ 4 Mängelbeseitigung
-
Der Auftraggeber hat Anspruch auf Beseitigung von Mängeln. Dem Steuerberater ist die Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben.
-
Beseitigt der Steuerberater die von dem Auftraggeber geltend gemachten Mängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder lehnt er die Mängelbeseitigung ab, so kann der Auftraggeber die Mängel auf Kosten des Steuerberaters von einem anderen Steuerberater beseitigen lassen bzw. Herabsetzung der Vergütung verlangen.
§ 5 Haftung
-
Der Steuerberater haftet für eigenes Verschulden sowie für das Verschulden seiner Mitarbeiter und Hilfskräfte.
-
Der Steuerberater hat eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von 1.000.000,00 Euro pro Einzelfall abgeschlossen. Er verpflichtet sich, die Versicherung in dieser Höhe so lange aufrechtzuerhalten, wie das Vertragsverhältnis mit dem Auftraggeber besteht.
Soweit ein Schadensersatzanspruch des Auftraggebers gegen den Steuerberater kraft Gesetzes keiner kürzeren Verjährungsfrist unterliegt, verjährt er in drei Jahren. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt erst mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
§ 6 Haftungsbegrenzung und Haftungsausschluss
-
In einem Haftpflichtfall kann der Steuerberater von dem Auftraggeber nur bis zur Höhe der nach § 5 bestehenden Deckungssumme in Anspruch genommen werden. Wegen eines weiter gehenden Schadens wird eine Haftung des Steuerberaters hiermit ausdrücklich ausgeschlossen. Schadensersatzansprüche aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sind jedoch ausdrücklich von der Haftungsbegrenzung/dem Haftungsausschluss ausgenommen.
-
Für mündliche Auskünfte außerhalb eines vereinbarten Beratungsgesprächs oder telefonische Auskünfte ist jede Haftung ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn die Auskünfte schriftlich mit dem von dem Auftraggeber geschilderten Sachverhalt bestätigt werden.
§ 7 Vergütung
-
Leistungen, die der Steuerberater erbringt, werden, sofern darüber keine gesonderte Vereinbarung getroffen wurde, nach den Sätzen der Gebührenverordnung vergütet.
-
Neben den Gebühren erhält der Steuerberater die Auslagen (Post- und Fernmeldegebühren, § 16 StBGebV, zusätzliche Schreibauslagen, § 17 StB- GebV, und Reisekosten, § 18 StBGebV) zusätzlich vergütet, die er nach der Gebührenordnung in Rechnung stellen darf.
-
Der Auftraggeber kann gegenüber Honorarforderungen des Steuerberaters nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
§ 8 Abtretung von Honoraransprüchen
-
Der Steuerberater kann Gebührenforderungen an andere Steuerberater, Steuerbevollmächtigte oder Rechtsanwälte abtreten.
-
An andere Personen, die nicht als Steuerberater, Steuerbevollmächtigte oder Rechtsanwälte zugelassen sind, kann der Steuerberater Gebührenforderungen abtreten, wenn die Forderung rechtskräftig festgestellt ist, ein erster Vollstreckungsversuch fruchtlos verlaufen ist und der Auftraggeber dem Steuerberater die ausdrückliche schriftliche Einwilligung erteilt hat.
§ 9 Zurückbehaltungsrecht des Steuerberaters an den Handakten
Der Steuerberater kann dem Auftraggeber die Herausgabe der Handakten verweigern, bis er wegen der Gebühren und Auslagen befriedigt ist, sofern nicht die Vorenthaltung der Handakten oder einzelner Schriftstücke nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit der geschuldeten Beträge, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.
§ 10 Mitwirkung des Auftraggebers
Der Auftraggeber ist verpflichtet, an der Ausführung des Auftrags mitzuwirken, soweit es für die ordnungsmäßige Erledigung des Auftrags erforderlich ist. Er hat dem Steuerberater sämtliche für die Erledigung des Auftrags erforderlichen Nach- weise, Urkunden und sonstigen Unterlagen (z.B. ihm/ihr zugestellte Mahnbescheide, Klageschriften, Verwaltungsakte, Einspruchs- und Beschwerdeentscheidungen und andere an ihn/sie gerichtete Schriftstücke), die im Zusammenhang mit den von dem Steuerberater zu bearbeitenden Steuerangelegenheiten stehen, zur Einsichtnahme zu überlassen und die zur Aufklärung des Sachverhalts notwendigen Auskünfte zu erteilen.
§ 11 Wahrung von Ausschluss- und Notfristen
Der Steuerberater ist zur Wahrung von Not- (Einspruchs-, Beschwerde-, Klage- und Rechtsmittelfristen) oder Ausschlussfristen (nicht verlängerbare Antragsfristen und nach der Finanzgerichtsordnung vom Vorsitzenden oder Berichterstatter gesetzte Fristen) nur verpflichtet, wenn
a) der Bescheid bzw. das Schriftstück dem Steuerberater direkt übersandt wurde, z.B. weil der Steuerberater Zustellungsvollmacht hatte, oder
b) der Auftraggeber den Bescheid oder das Schriftstück erhalten hat und er dem Steuerberater rechtzeitig die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt sowie einen gesonderten Auftrag zur Antragstellung, Einlegung des Rechtsbehelfs oder Erhebung der Klage erteilt hat. Diese Auftragserteilung kann auch mündlich erfolgen. Sie muss dann aber umgehend von dem Steuerberater schriftlich bestätigt werden.
§ 12 Vollmacht
1. Der Auftraggeber wird dem Steuerberater für die Vertretung vor den Behörden gesonderte Vollmachten erteilen. Eine Prozessvollmacht wird erst mit dem Auftrag erteilt, Klage einzureichen.
2. Soll der Auftraggeber im finanzgerichtlichen Verfahren tätig werden, ist auf Anforderung unverzüglich eine schriftliche Vollmacht zu erteilen.
§ 13 Schriftform
Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform.
§ 14 Wirksamkeit
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Steuerberatungsvertrags unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Vereinbarungen nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksamen Bestimmungen durch Regelungen zu ersetzen, die dem ursprünglich verfolgten Zweck so nahe wie möglich kommen und deren Wirksamkeit keine Bedenken entgegenstehen.
§ 15 Sonstiges
-
Zur Mandatserfüllung und -abwicklung werden die erforderlichen personenbezogenen und sonstigen Mandantendaten in automatisierten Verfahren verarbeitet und genutzt.
-
Die Mitarbeiter des Steuerberaters unterliegen diesbezüglich dem zeitlich unbegrenzten Datengeheimnis gemäß § 5 BDSG.
-
Der Steuerberater ist verpflichtet, dem Mandanten jederzeit auf Verlangen Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten zu erteilen.
-
Mit seiner Unterschrift unter den Jahresabschluss erteilt der Auftraggeber auch seine Einwilligung nach § 4 Abs. 1 BDSG zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner personenbezogenen Daten.
